§ 2 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Organisation

 

(1) Das O.ö. Landesmusikschulwerk ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das O.ö. Landesmusikschulwerk gliedert sich in die Landesmusikschulen. Diese sind in Orten zu errichten, die einen ausreichend großen Einzugsbereich aufweisen, soweit unter Bedachtnahme auf den O.ö. Musikschulplan (§ 14) ein Bedarf nach der Errichtung einer Musikschule besteht. Unter sinngemäß gleichen Voraussetzungen sind im Bereich von Landesmusikschulen Zweigstellen zu errichten.

(2) Der im Amt der Landesregierung mit der Leitung des O.ö. Landesmusikschulwerkes betraute fachlich befähigte Bedienstete führt die Funktionsbezeichnung "Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes". In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere auch die Koordinierung und Überwachung der Landesmusikschulen in fachlicher Hinsicht sowie Maßnahmen hinsichtlich der Fortbildung der Lehrpersonen und der Begabtenförderung.

(3) Die Leitung des örtlichen Unterrichtsbetriebes an einer Landesmusikschule einschließlich des Unterrichtsbetriebes an Zweigstellen obliegt einem dafür geeigneten und zum Leiter bestellten Lehrer. Die Vertretung des Leiters ist im Statut (§ 6) zu regeln.

(4) Der Leiter einer Landesmusikschule hat dem Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes in regelmäßigen Abständen die zur Gewährleistung der Leitungsaufgaben des Direktors erforderlichen Berichte über die Tätigkeit der Landesmusikschule zu erstatten.

(5) Als Entgelt für die Ausbildung ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Landesmusikschulen einzuheben (Schulgeld). Das Schulgeld fließt dem Land Oberösterreich zu. Es ist für gleichartige Leistungen in einheitlicher Höhe von der Landesregierung festzusetzen. Es kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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