§ 10 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 10

Inhalt der Förderung

 

(1) Die Förderung besteht aus folgenden Leistungen des Landes:

1.

einem Personalkostenzuschuß in der Höhe von 55 v.H. des Personalaufwandes für die an einer Musikschule auf einem Aufgabengebiet im Sinne des § 3 tätigen Lehrpersonen einschließlich des Leiters;

2.

einem Instrumentenzuschuß in der Höhe von 55 v.H. des Aufwandes für den Ankauf oder die sonstige Beschaffung von Instrumenten, die zum Inventar gehören und deren Beschaffung für die Unterrichtserteilung notwendig ist (§ 5 Abs. 2), sofern die Beschaffung nach dem Abschluß der Vereinbarung gemäß § 11 erfolgt.

(2) Für die Ermittlung des Personalaufwandes im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gelten folgende Bestimmungen:

1.

Der Personalaufwand ist die Summe der gesetzlichen

a)

Monatsentgelte,

b)

Sonderzahlungen,

c)

Zulagen,

d)

Vergütungen für Mehrdienstleistungen,

e)

Wohnungsbeihilfen und

f)

Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

2.

Sofern die Tätigkeit einer Lehrperson auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht, für die die Höhe des Entgeltes nicht gesetzlich geregelt ist, ist ein angemessenes Entgelt soweit zum Personalaufwand zu zählen, als es den unter sinngemäßer Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Z. 1 für eine vergleichbare Tätigkeit zu errechnenden Betrag nicht übersteigt.

3.

Sofern eine Gemeinde dem Land für eine Landesmusikschule oder einer Gemeinde für eine nach diesem Gesetz geförderte Musikschule eine Lehrperson zur Verfügung stellt und hiefür einen finanziellen Ausgleich erhält, ist dieser Ausgleichsbetrag vom Personalaufwand jener Gemeinde abzuziehen, die den Ausgleich erhält.

4.

Sofern eine Gemeinde für ihre nach diesem Gesetz geförderte Musikschule vom Land oder von einer Gemeinde, deren Musikschule nach diesem Gesetz gefördert wird, eine Lehrperson zur Verfügung gestellt erhält und hiefür einen finanziellen Ausgleich leistet, ist dieser Ausgleichsbetrag dem Personalaufwand jener Gemeinde zuzuzählen, die den Ausgleich leistet.

5.

Für ein Kalenderjahr, in das der Abschluß einer Vereinbarung gemäß § 11 fällt, ist Grundlage der Ermittlung des Personalzuschusses der nach dem Wirksamwerden der Vereinbarung anfallende Personalaufwand.

(3) Der Personalkostenzuschuß für ein Kalenderjahr ist jeweils zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres anhand der Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung des Zuschusses erforderlichen Nachweise anzuschließen. Der Personalzuschuß ist an dem auf den Antrag folgenden 1. April fällig.

(4) Der Instrumentenzuschuß (Abs. 1 Z. 2) ist bei der Landesregierung bis spätestens 1. September im Falle, daß eine Vereinbarung gemäß § 11 nach dem 1. September abgeschlossen wird, bis spätestens 31. Dezember des der beabsichtigten Beschaffung vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Ermittlung des Zuschusses erforderlichen Nachweise sowie die Stellungnahme des Musikschulbeirates (§ 9 Z. 9) anzuschließen. Der Instrumentenzuschuß ist einen Monat nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gemeinde der Landesregierung den Nachweis über die erfolgte Zahlung der Beschaffungskosten vorlegt.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. MSG
§ 11 Oö. MSG