I. Abschnitt
O.ö. Landesmusikschulwerk
Allgemeines
(1) Das Land Oberösterreich errichtet und betreibt das O.ö. Landesmusikschulwerk gemäß den folgenden Bestimmungen unter Beachtung allfälliger sonstiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Ziel des O.ö. Landesmusikschulwerkes ist es, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders Begabte auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern.
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