§ 16 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 16

Übergangsbestimmung

 

Für die Weiterverwendung von Lehrpersonen (einschließlich von Leitern), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Musikschule in Oberösterreich tätig waren und diese Tätigkeit zumindest seit 1. März 1977 ausgeübt haben, ist ein besonderer Nachweis der Voraussetzung gemäß § 4 zweiter Satz bzw. § 9 Z. 1 erster Satz nicht erforderlich.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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