Übergangsbestimmung
Für die Weiterverwendung von Lehrpersonen (einschließlich von Leitern), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Musikschule in Oberösterreich tätig waren und diese Tätigkeit zumindest seit 1. März 1977 ausgeübt haben, ist ein besonderer Nachweis der Voraussetzung gemäß § 4 zweiter Satz bzw. § 9 Z. 1 erster Satz nicht erforderlich.
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