Aufgaben
(1) Als Aufgaben der Landesmusikschulen kommen in Betracht:
a) | Instrumentalunterricht (Einzelspiel, Gemeinschaftsmusizieren einschließlich Orchesterübungen); | |||||||||
b) | Gesangunterricht unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesanges; | |||||||||
c) | der erforderliche musiktheoretische Unterricht; | |||||||||
d) | Sprecherziehung, dramatische Übungen, musikalisch-rhythmische Ausbildung. |
(2) Die Landesmusikschulen stehen jedermann, der die entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise der Jugend, offen. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die räumlichen und personellen Verhältnisse an der Landesmusikschule die Aufnahme zulassen.
0 Kommentare zu § 3 Oö. MSG