§ 7 Oö. MSG

Oö. MSG - Oö. Musikschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 7

Fachgruppenleiter

 

Die von den Landesmusikschulen und von den nach diesem Gesetz (§§ 8 ff.) geförderten Musikschulen der Gemeinden betreuten Fachgebiete kann die Landesregierung zu Fachgruppen zusammenfassen und nach Bedarf fachlich befähigten Personen als Fachgruppenleitern zuteilen. Der Tätigkeitsbereich der Fachgruppenleiter erstreckt sich auf die Überwachung der Landesmusikschulen und der nach diesem Gesetz geförderten Musikschulen der Gemeinden in fachlicher Hinsicht und die sonstige Betreuung gemeinsamer Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Direktor des O.ö. Landesmusikschulwerkes. Bundesgesetzliche Vorschriften über die Überwachung der Musikschulen werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 28.06.1977 bis 31.12.9999
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