§ 1 Oö. LWO § 1

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2024

(1) Die Mitglieder des Landtages sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu wählen.

(2) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)

(3) Als Wahltag ist ein Sonntag festzusetzen.

(4) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

In Kraft seit 14.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. LWO