(1) Die Mitglieder des Landtages sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu wählen.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Als Wahltag ist ein Sonntag festzusetzen.
(4) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
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