(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung über Berichtigungsanträge oder Beschwerden hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen.
(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 44 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zu Grunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 44 Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wählerinnen und Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind. (Anm: 93/2020)
(3) Die Gemeinden haben die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu berichten. Auf Grund der Berichte der Gemeinden haben die Bezirkswahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in den Gemeinden unverzüglich der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014) |
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