Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen
(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:
1. | der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden; | |||||||||
2. | die Verbesserung der technischen Einrichtungen und Ausstattung der Betriebe; | |||||||||
3. | die pflanzliche, tierische und forstliche Erzeugung einschließlich der Spezial- und Sonderkulturen; | |||||||||
4. | biologische und ökologische Erzeugungsverfahren; | |||||||||
5. | die Sicherung des Ernteertrages bei Hagelschäden; | |||||||||
6. | Investitionen zur Realisierung von Erwerbskombinationen, wie Einrichtungen zur bäuerlichen Tourismuswirtschaft, Einrichtungen zur Direktvermarktung bäuerlicher Erzeugnisse und Einrichtungen zum Anbieten von Dienstleistungen; | |||||||||
7. | Innovationen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe. |
(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:
1. | Erzeugergemeinschaften und Anbietergemeinschaften von Dienstleistungen zur Stärkung der Marktpositionen; | |||||||||
2. | Maschinen- und Betriebshilferinge zur Kostenentlastung für den einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. |
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