§ 8 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen

 

(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:

1.

der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

2.

die Verbesserung der technischen Einrichtungen und Ausstattung der Betriebe;

3.

die pflanzliche, tierische und forstliche Erzeugung einschließlich der Spezial- und Sonderkulturen;

4.

biologische und ökologische Erzeugungsverfahren;

5.

die Sicherung des Ernteertrages bei Hagelschäden;

6.

Investitionen zur Realisierung von Erwerbskombinationen, wie Einrichtungen zur bäuerlichen Tourismuswirtschaft, Einrichtungen zur Direktvermarktung bäuerlicher Erzeugnisse und Einrichtungen zum Anbieten von Dienstleistungen;

7.

Innovationen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:

1.

Erzeugergemeinschaften und Anbietergemeinschaften von Dienstleistungen zur Stärkung der Marktpositionen;

2.

Maschinen- und Betriebshilferinge zur Kostenentlastung für den einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. LWG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. LWG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. LWG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. LWG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. LWG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. LWG 1994
§ 9 Oö. LWG 1994