§ 14a Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Träger der Sozialversicherung zum Zweck der Feststellung und Überprüfung der Förderfähigkeit folgende personenbezogene Daten potentieller Förderwerberinnen und -werber zu übermitteln:

1.

Name und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und die Betriebsnummer(n) von Betriebsführerinnen bzw. -führern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit hauptberuflich beschäftigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner des Bemessungsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

Name und Sozialversicherungsnummer sowie Versicherungszeiten im Bemessungsjahr der hauptberuflich beschäftigten Angehörigen gemäß Z 1.

(2) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Agrarmarkt Austria Name und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) von Betriebsführerinnen bzw. -führern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zweck der Informationsübermittlung zu agrarischen Themen von öffentlichem Interesse zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

In Kraft seit 13.12.2019 bis 31.12.9999
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