§ 1 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele

 

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne der Landesverfassung

1.

den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft zu sichern und sie auch in die Lage zu versetzen, ihre vielfältigen Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen,

2.

eine wirtschaftlich gesunde und leistungsfähige bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten und weiterzuentwickeln,

3.

den bäuerlichen Familienbetrieben ein den anderen Berufsgruppen angemessenes Einkommen aus der Bewirtschaftung der Betriebe allein oder durch die Nutzung der vielfältigen Erwerbs- und Bewirtschaftungskombinationen zu ermöglichen und zu sichern sowie den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen,

4.

eine bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu sichern,

5.

die agrarische Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten,

6.

die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, wobei besonders auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozial orientierte, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen ist,

7.

die bäuerliche Agrarstruktur durch eine flächendeckende, bodengebundene und umweltschonende Landwirtschaft aufrecht zu erhalten und zu sichern, damit sie imstande ist, die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern,

8.

die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, wobei besonders die Abgeltung der Pflegeleistungen der Landwirtschaft anzustreben ist,

9.

das Wirtschaften in ökologisch orientierten Kreisläufen der Ver- und Entsorgung zu fördern und

10.

eine ausreichende infrastrukturelle Ausstattung des ländlichen Raumes und die Entwicklung einer land- und forstwirtschaftlichen Siedlungsstruktur (Dorfentwicklung und Dorferneuerung) zu fördern, wobei besonders auf die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Regionen zu achten ist.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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