I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne der Landesverfassung
1. | den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft zu sichern und sie auch in die Lage zu versetzen, ihre vielfältigen Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen, | |||||||||
2. | eine wirtschaftlich gesunde und leistungsfähige bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten und weiterzuentwickeln, | |||||||||
3. | den bäuerlichen Familienbetrieben ein den anderen Berufsgruppen angemessenes Einkommen aus der Bewirtschaftung der Betriebe allein oder durch die Nutzung der vielfältigen Erwerbs- und Bewirtschaftungskombinationen zu ermöglichen und zu sichern sowie den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen, | |||||||||
4. | eine bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu sichern, | |||||||||
5. | die agrarische Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten, | |||||||||
6. | die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, wobei besonders auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozial orientierte, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen ist, | |||||||||
7. | die bäuerliche Agrarstruktur durch eine flächendeckende, bodengebundene und umweltschonende Landwirtschaft aufrecht zu erhalten und zu sichern, damit sie imstande ist, die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, | |||||||||
8. | die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, wobei besonders die Abgeltung der Pflegeleistungen der Landwirtschaft anzustreben ist, | |||||||||
9. | das Wirtschaften in ökologisch orientierten Kreisläufen der Ver- und Entsorgung zu fördern und | |||||||||
10. | eine ausreichende infrastrukturelle Ausstattung des ländlichen Raumes und die Entwicklung einer land- und forstwirtschaftlichen Siedlungsstruktur (Dorfentwicklung und Dorferneuerung) zu fördern, wobei besonders auf die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Regionen zu achten ist. |
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