§ 13 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 13

Landwirtschaftskommission

 

(1) Die Landesregierung hat eine Landwirtschaftskommission einzurichten, der folgende Aufgaben zukommen:

1.

die Begutachtung vor Erlassung der Förderungsrichtlinien (§ 5 Abs. 1);

2.

die Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen, die Abgabe von Gutachten und von Empfehlungen an die Landesregierung im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Landwirtschaftsberichtes;

3.

die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes nach § 14.

Die Geschäftsstelle der Landwirtschaftskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.

 

(2) Der Landwirtschaftskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

das Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, als Vorsitzender;

2.

fünf Vertreter der im Landtag vertretenen politischen Parteien, die auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen des Landtages von der Landesregierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke zu.

 

(3) Der Landwirtschaftskommission gehören als beratende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter jener im Landtag vertretenen politischen Partei, der nach Abs. 2 Z. 2 kein stimmberechtigtes Mitglied zukommt; diese Vertreter sind auf Grund eines Vorschlages dieser Partei von der Landesregierung zu bestellen;

2.

der im Amt der Landesregierung für Agrar- und Forstrechtsangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter;

3.

zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

4.

ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich;

5.

ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich;

6.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

7.

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich.

Die Landwirtschaftskommission kann ihren Sitzungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

 

(4) Die Vertreter gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 7 bestellt die jeweilige Interessenvertretung. Sie kann diese Bestellung jederzeit widerrufen.

 

(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission gemäß Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgabe auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung der neuen Landwirtschaftskommission wahrzunehmen.

 

(6) Die Stellvertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Vertretung in der Landesregierung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 und für jedes beratende Mitglied gemäß Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 bis 7 ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 3 Z. 2 richtet sich nach der Vertretung im Amt.

 

(7) Die Landwirtschaftskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens drei gemäß Abs. 2 Z. 2 bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt in der ersten Sitzung der Landwirtschaftskommission keine Stellungnahme nach § 13 Abs. 1 Z. 1 zustande, so hat eine zweite Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt möglichst innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

 

(8) Der Vorsitzende hat die Landwirtschaftskommission nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich sowie innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dann einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unter Bekanntgabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes, der in den Aufgabenbereich der Landwirtschaftskommission fallen muß, verlangt wird.

 

(9) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat einen durch die Tätigkeit entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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