Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978), LGBl. Nr. 53/1978, außer Kraft.
(4) Nach dem O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978 begonnene und bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und -verfahren sind auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Landwirtschaftsgesetzes 1978 fortzusetzen und abzuschließen.
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