§ 3 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 3

Landschaftsfonds

 

(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Gesetzes, insbesondere für ökologisch orientierte Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

1.

zur Erhaltung und Sicherstellung der Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Luft sowie

2.

zur Erhaltung und Gestaltung der natürlichen Lebensräume und der bäuerlichen Kulturlandschaft,

wird ein Landschaftsfonds errichtet. Er ist ein Sondervermögen des Landes und wird von der Landesregierung verwaltet.

 

(2) Die Mittel des Landschaftsfonds werden aus den alljährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes sowie aus sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. LWG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. LWG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. LWG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. LWG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. LWG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. LWG 1994
§ 4 Oö. LWG 1994