Landschaftsfonds
(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Gesetzes, insbesondere für ökologisch orientierte Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
1. | zur Erhaltung und Sicherstellung der Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Luft sowie | |||||||||
2. | zur Erhaltung und Gestaltung der natürlichen Lebensräume und der bäuerlichen Kulturlandschaft, | |||||||||
wird ein Landschaftsfonds errichtet. Er ist ein Sondervermögen des Landes und wird von der Landesregierung verwaltet. |
(2) Die Mittel des Landschaftsfonds werden aus den alljährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes sowie aus sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.
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