§ 6 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

III. Abschnitt

Förderungsbereiche

 

§ 6

Direktzahlungen

 

(1) Direktzahlungen sind insbesondere vorzusehen für

1.

die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen unter erheblich erschwerten Lebens- und Erzeugungsbedingungen auf Grund der natürlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Berggebieten (Abs. 3) und benachteiligten förderungswürdigen Gebieten (Abs. 4);

2.

eine besonders umweltfreundliche oder neue aufwendigere Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen;

3.

die Erhaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft;

4.

Maßnahmen der Marktentlastung, wie eine Rücknahme der Intensität der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Verminderung oder den Verzicht auf den Einsatz bestimmter Produktionsmittel;

5.

im Interesse der Allgemeinheit gelegene Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommensverlusten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Grund von Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.

(2) Die Höhe der Direktzahlungen ist nach Maßgabe der Erschwernisse und Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit, des Umweltschutzes oder der Landschaftspflege erbracht werden, festzulegen. Dabei ist besonderen Leistungen oder Belastungen durch entsprechende Zuschläge oder in anderer geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

(3) Unter Berggebieten sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Erzeugungsbedingungen führen.

(4) Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten sind jene Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Erzeugungsbedingungen bestehen.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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