Förderungsrichtlinien
(1) Soweit es zur Durchführung der auf Grund dieses Landesgesetzes vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen durch Verordnung zu erlassen (Förderungsrichtlinien). Die Landesregierung hat vor Erlassung dieser Verordnung die Landwirtschaftskommission (§ 13) und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben unter Bedachtnahme auf die nachhaltige Sicherung der Ziele des § 1 und je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahme erforderliche Bestimmungen zu enthalten über
1. | die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
2. | die Antragstellung, insbesondere auch über Form und Inhalt der Ansuchen; | |||||||||
3. | die Erledigung des Ansuchens, in die auch dem Förderungszweck dienende Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden können; | |||||||||
4. | die genaue Umschreibung der Art der Förderungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln und eine allfällige Rückerstattungspflicht für gewährte Förderungsleistungen; diese Rückerstattungspflicht ist insbesondere vorzusehen, wenn die Förderung durch vorsätzlich unrichtige Angaben erschlichen wurde, wenn Förderungsleistungen widmungswidrig verwendet wurden oder wenn bei Gewährung der Förderung erteilte Auflagen und Bedingungen oder vom Förderungswerber übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. |
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