I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne der Landesverfassung
1. | den Bestand und die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft zu sichern und sie auch in die Lage zu versetzen, ihre vielfältigen Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen, | |||||||||
2. | eine wirtschaftlich gesunde und leistungsfähige bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten und weiterzuentwickeln, | |||||||||
3. | den bäuerlichen Familienbetrieben ein den anderen Berufsgruppen angemessenes Einkommen aus der Bewirtschaftung der Betriebe allein oder durch die Nutzung der vielfältigen Erwerbs- und Bewirtschaftungskombinationen zu ermöglichen und zu sichern sowie den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen, | |||||||||
4. | eine bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu sichern, | |||||||||
5. | die agrarische Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung marktorientiert auszurichten, | |||||||||
6. | die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, wobei besonders auf eine leistungsfähige, umweltschonende, sozial orientierte, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft Bedacht zu nehmen ist, | |||||||||
7. | die bäuerliche Agrarstruktur durch eine flächendeckende, bodengebundene und umweltschonende Landwirtschaft aufrecht zu erhalten und zu sichern, damit sie imstande ist, die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, | |||||||||
8. | die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, wobei besonders die Abgeltung der Pflegeleistungen der Landwirtschaft anzustreben ist, | |||||||||
9. | das Wirtschaften in ökologisch orientierten Kreisläufen der Ver- und Entsorgung zu fördern und | |||||||||
10. | eine ausreichende infrastrukturelle Ausstattung des ländlichen Raumes und die Entwicklung einer land- und forstwirtschaftlichen Siedlungsstruktur (Dorfentwicklung und Dorferneuerung) zu fördern, wobei besonders auf die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Regionen zu achten ist. |
Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit
(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen des § 1.
(2) In die durch Verordnung erlassenen Förderungsrichtlinien nach § 6 kann eine verbindliche Zusage für die Gewährung der Förderungen für jene Fälle aufgenommen werden,
1. | bei denen die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen vorliegen und | |||||||||
2. | in denen der Förderungszweck nur durch längerfristige Maßnahmen erreicht werden kann. |
(3) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Landesgesetzes erfolgt auf Grund der im Landesvoranschlag bereitgestellten Mittel
1. | durch das Land (ausschließlich finanzierte Landesförderung) oder | |||||||||
2. | durch das Land gemeinsam mit dem Bund (gemeinschaftlich finanzierte Landesförderung) oder mit anderen Rechtsträgern oder | |||||||||
3. | durch Mittel, die in den Landschaftsfonds (§ 3) eingebracht werden. |
(4) Die Vollziehung obliegt, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, der Landesregierung.
Landschaftsfonds
(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Gesetzes, insbesondere für ökologisch orientierte Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
1. | zur Erhaltung und Sicherstellung der Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Luft sowie | |||||||||
2. | zur Erhaltung und Gestaltung der natürlichen Lebensräume und der bäuerlichen Kulturlandschaft, | |||||||||
wird ein Landschaftsfonds errichtet. Er ist ein Sondervermögen des Landes und wird von der Landesregierung verwaltet. |
(2) Die Mittel des Landschaftsfonds werden aus den alljährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes sowie aus sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.
II. Abschnitt
Arten der Förderung und Förderungsrichtlinien
Arten der Förderung
Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Landesgesetzes kommen insbesondere in Betracht:
1. | Direktzahlungen zur Sicherung des Einkommens und als leistungsbezogene Abgeltungen; | |||||||||
2. | Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- oder sonstige Kreditkostenzuschüsse; | |||||||||
3. | nicht rückzahlbare Beihilfen; | |||||||||
4. | Weiterbildung und Beratung; | |||||||||
5. | sonstige Dienst- und Sachleistungen. |
Förderungsrichtlinien
(1) Soweit es zur Durchführung der auf Grund dieses Landesgesetzes vorgesehenen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist, hat die Landesregierung die näheren Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen durch Verordnung zu erlassen (Förderungsrichtlinien). Die Landesregierung hat vor Erlassung dieser Verordnung die Landwirtschaftskommission (§ 13) und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben unter Bedachtnahme auf die nachhaltige Sicherung der Ziele des § 1 und je nach Art der einzelnen Förderungsmaßnahme erforderliche Bestimmungen zu enthalten über
1. | die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
2. | die Antragstellung, insbesondere auch über Form und Inhalt der Ansuchen; | |||||||||
3. | die Erledigung des Ansuchens, in die auch dem Förderungszweck dienende Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden können; | |||||||||
4. | die genaue Umschreibung der Art der Förderungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln und eine allfällige Rückerstattungspflicht für gewährte Förderungsleistungen; diese Rückerstattungspflicht ist insbesondere vorzusehen, wenn die Förderung durch vorsätzlich unrichtige Angaben erschlichen wurde, wenn Förderungsleistungen widmungswidrig verwendet wurden oder wenn bei Gewährung der Förderung erteilte Auflagen und Bedingungen oder vom Förderungswerber übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. |
III. Abschnitt
Förderungsbereiche
Direktzahlungen
(1) Direktzahlungen sind insbesondere vorzusehen für
1. | die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen unter erheblich erschwerten Lebens- und Erzeugungsbedingungen auf Grund der natürlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Berggebieten (Abs. 3) und benachteiligten förderungswürdigen Gebieten (Abs. 4); | |||||||||
2. | eine besonders umweltfreundliche oder neue aufwendigere Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen; | |||||||||
3. | die Erhaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft; | |||||||||
4. | Maßnahmen der Marktentlastung, wie eine Rücknahme der Intensität der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Verminderung oder den Verzicht auf den Einsatz bestimmter Produktionsmittel; | |||||||||
5. | im Interesse der Allgemeinheit gelegene Maßnahmen zum Ausgleich von Einkommensverlusten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Grund von Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. |
(2) Die Höhe der Direktzahlungen ist nach Maßgabe der Erschwernisse und Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit, des Umweltschutzes oder der Landschaftspflege erbracht werden, festzulegen. Dabei ist besonderen Leistungen oder Belastungen durch entsprechende Zuschläge oder in anderer geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
(3) Unter Berggebieten sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Erzeugungsbedingungen führen.
(4) Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten sind jene Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Erzeugungsbedingungen bestehen.
Infrastruktur
(1) Zur ausreichenden Ausstattung der Land- und Forstwirtschaft mit Einrichtungen der Infrastruktur sind insbesondere zu fördern:
1. | der Anschluß der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe an das allgemeine Wegenetz durch geeignete Wege, wobei anzustreben ist, daß diese ganzjährig mit Lastkraftwagen befahren werden können; | |||||||||
2. | die Sicherung der Wasserversorgung und der erforderlichen Abwasserbeseitigung; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung und Dorferneuerung sowie vergleichbare Maßnahmen im übrigen ländlichen Raum. |
(2) In den Förderungsrichtlinien (§ 5) sind für die Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen Höchstbelastungsgrenzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festzulegen. Diese richten sich nach dem Eigenleistungsvermögen des Förderungswerbers und nach der Höhe der durchschnittlichen Belastung anderer Berufsgruppen, die diese bei der Durchführung der infrastrukturellen Maßnahmen auf sich nehmen müssen.
(3) Zur Verbesserung der Agrarstruktur sind entsprechende Struktur- und Siedlungsmaßnahmen zu fördern.
Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen
(1) Zur Erhaltung, Weiterentwicklung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Umstellung auf neue Erzeugungsbereiche und -verfahren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sind insbesondere zu fördern:
1. | der Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden; | |||||||||
2. | die Verbesserung der technischen Einrichtungen und Ausstattung der Betriebe; | |||||||||
3. | die pflanzliche, tierische und forstliche Erzeugung einschließlich der Spezial- und Sonderkulturen; | |||||||||
4. | biologische und ökologische Erzeugungsverfahren; | |||||||||
5. | die Sicherung des Ernteertrages bei Hagelschäden; | |||||||||
6. | Investitionen zur Realisierung von Erwerbskombinationen, wie Einrichtungen zur bäuerlichen Tourismuswirtschaft, Einrichtungen zur Direktvermarktung bäuerlicher Erzeugnisse und Einrichtungen zum Anbieten von Dienstleistungen; | |||||||||
7. | Innovationen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe. |
(2) Zur Sicherung einer marktgerechten Erzeugung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft sind die Bildung und die Tätigkeit insbesondere folgender Zusammenschlüsse zu fördern:
1. | Erzeugergemeinschaften und Anbietergemeinschaften von Dienstleistungen zur Stärkung der Marktpositionen; | |||||||||
2. | Maschinen- und Betriebshilferinge zur Kostenentlastung für den einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. |
Qualitätssicherung und Vermarktung
(1) Zur Förderung und Sicherung der marktgerechten Erzeugung, des Absatzes, der Verwertung, der Vermarktung und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sind jenen Betrieben Förderungsmittel zu gewähren, die zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(2) Zur Sicherung und Verbesserung der Qualität land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und Rohstoffe sowie zur Verbesserung der Vermarktung (Marketing) dieser Erzeugnisse sind insbesondere zu fördern:
1. | der Aufbau, die Kontrolle und die Sicherung von Qualitätsprogrammen für die Erzeugung und den Absatz hochwertiger Erzeugnisse und Spezialitäten; | |||||||||
2. | der Aufbau und die Sicherung von regionalen Marken und Qualitätssiegeln. |
Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung
Zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Bevölkerung, gerade auch im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes, kommen als Förderungsmaßnahmen insbesondere in Betracht:
1. | der Einsatz und die Ausbildung von Betriebs-, Familien- und Wirtschaftshelferinnen oder -helfern; | |||||||||
2. | die Gewährung von finanziellen Hilfen zur Weiterführung von Betrieben, deren Familien unverschuldet in Not geraten sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen zur Erhaltung und Schaffung von geeigneten Arbeitsplätzen für familieneigene und familienfremde land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte einschließlich der Schaffung von Eigenheimen; | |||||||||
4. | Maßnahmen zur Unfallverhütung und Erhöhung der Sicherheit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. |
Beratung und Bildung
(1) Zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen, produktionstechnischen, sozialen, beruflichen und kulturellen Situation ist eine ausreichende Beratung und sonstige Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsangehörigen, insbesondere der Bäuerinnen, sicherzustellen.
(2) Zur außerschulischen Weiterbildung der Jugend für die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die berufliche Erwachsenenbildung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
1. | die Errichtung, die Erhaltung und der Betrieb von geeigneten Einrichtungen; | |||||||||
2. | die Gewährung von Beihilfen für die Abhaltung und den Besuch von Kursen und Bildungsveranstaltungen. |
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 53/2012)
(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere kann die Landesregierung ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.
(3) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichts oder anlässlich der Beratung oder Förderung landwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person für andere Zwecke nicht verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
Landwirtschaftskommission
(1) Die Landesregierung hat eine Landwirtschaftskommission einzurichten, der folgende Aufgaben zukommen:
1. | die Begutachtung vor Erlassung der Förderungsrichtlinien (§ 5 Abs. 1); | |||||||||
2. | die Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen, die Abgabe von Gutachten und von Empfehlungen an die Landesregierung im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Landwirtschaftsberichtes; | |||||||||
3. | die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes nach § 14. | |||||||||
Die Geschäftsstelle der Landwirtschaftskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. |
(2) Der Landwirtschaftskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. | das Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, als Vorsitzender; | |||||||||
2. | fünf Vertreter der im Landtag vertretenen politischen Parteien, die auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen des Landtages von der Landesregierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke zu. |
(3) Der Landwirtschaftskommission gehören als beratende Mitglieder an:
1. | ein Vertreter jener im Landtag vertretenen politischen Partei, der nach Abs. 2 Z. 2 kein stimmberechtigtes Mitglied zukommt; diese Vertreter sind auf Grund eines Vorschlages dieser Partei von der Landesregierung zu bestellen; | |||||||||
2. | der im Amt der Landesregierung für Agrar- und Forstrechtsangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter; | |||||||||
3. | zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; | |||||||||
4. | ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich; | |||||||||
5. | ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich; | |||||||||
6. | ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich; | |||||||||
7. | ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich. | |||||||||
Die Landwirtschaftskommission kann ihren Sitzungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. |
(4) Die Vertreter gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 7 bestellt die jeweilige Interessenvertretung. Sie kann diese Bestellung jederzeit widerrufen.
(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission gemäß Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgabe auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung der neuen Landwirtschaftskommission wahrzunehmen.
(6) Die Stellvertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Vertretung in der Landesregierung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 und für jedes beratende Mitglied gemäß Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 bis 7 ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 3 Z. 2 richtet sich nach der Vertretung im Amt.
(7) Die Landwirtschaftskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens drei gemäß Abs. 2 Z. 2 bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt in der ersten Sitzung der Landwirtschaftskommission keine Stellungnahme nach § 13 Abs. 1 Z. 1 zustande, so hat eine zweite Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt möglichst innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.
(8) Der Vorsitzende hat die Landwirtschaftskommission nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich sowie innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dann einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unter Bekanntgabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes, der in den Aufgabenbereich der Landwirtschaftskommission fallen muß, verlangt wird.
(9) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat einen durch die Tätigkeit entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vollziehung
Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Landwirtschaftskommission die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu übertragen, wobei eine ausreichende Kontrolle durch das Amt der Landesregierung sicherzustellen ist.
(1) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Träger der Sozialversicherung zum Zweck der Feststellung und Überprüfung der Förderfähigkeit folgende personenbezogene Daten potentieller Förderwerberinnen und -werber zu übermitteln:
1. | Name und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und die Betriebsnummer(n) von Betriebsführerinnen bzw. -führern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit hauptberuflich beschäftigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner des Bemessungsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
2. | Name und Sozialversicherungsnummer sowie Versicherungszeiten im Bemessungsjahr der hauptberuflich beschäftigten Angehörigen gemäß Z 1. |
(2) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Agrarmarkt Austria Name und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) von Betriebsführerinnen bzw. -führern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zweck der Informationsübermittlung zu agrarischen Themen von öffentlichem Interesse zu übermitteln.
(Anm: LGBl. Nr. 111/2019) |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978), LGBl. Nr. 53/1978, außer Kraft.
(4) Nach dem O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978 begonnene und bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und -verfahren sind auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Landwirtschaftsgesetzes 1978 fortzusetzen und abzuschließen.
Landesgesetz vom 4. November 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 - Oö. LWG 1994)
StF: LGBl.Nr. 1/1994 (GP XXIV IA 152 RV 268 AB 366/1993 LT 21)
Änderung
LGBl.Nr. 53/2012 (GP XXVII IA 574/2012 AB 584/2012 LT 24)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Ziele |
§ 2 | Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit |
§ 3 | Landschaftsfonds |
II. Abschnitt
Arten der Förderung und Förderungsrichtlinien
§ 4 | Arten der Förderung |
§ 5 | Förderungsrichtlinien |
III. Abschnitt
Förderungsbereiche
§ 6 | Direktzahlungen |
§ 7 | Infrastruktur |
§ 8 | Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen |
§ 9 | Qualitätssicherung und Vermarktung |
Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung | |
Beratung und Bildung | |
IV. Abschnitt
Landwirtschaftsbericht und Landwirtschaftskommission
Landwirtschaftsbericht | |
Landwirtschaftskommission | |
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vollziehung | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |