Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit
(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Land- und Forstwirtschaft entsprechend den Zielen des § 1.
(2) In die durch Verordnung erlassenen Förderungsrichtlinien nach § 6 kann eine verbindliche Zusage für die Gewährung der Förderungen für jene Fälle aufgenommen werden,
1. | bei denen die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen vorliegen und | |||||||||
2. | in denen der Förderungszweck nur durch längerfristige Maßnahmen erreicht werden kann. |
(3) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Landesgesetzes erfolgt auf Grund der im Landesvoranschlag bereitgestellten Mittel
1. | durch das Land (ausschließlich finanzierte Landesförderung) oder | |||||||||
2. | durch das Land gemeinsam mit dem Bund (gemeinschaftlich finanzierte Landesförderung) oder mit anderen Rechtsträgern oder | |||||||||
3. | durch Mittel, die in den Landschaftsfonds (§ 3) eingebracht werden. |
(4) Die Vollziehung obliegt, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, der Landesregierung.
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