Infrastruktur
(1) Zur ausreichenden Ausstattung der Land- und Forstwirtschaft mit Einrichtungen der Infrastruktur sind insbesondere zu fördern:
1. | der Anschluß der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe an das allgemeine Wegenetz durch geeignete Wege, wobei anzustreben ist, daß diese ganzjährig mit Lastkraftwagen befahren werden können; | |||||||||
2. | die Sicherung der Wasserversorgung und der erforderlichen Abwasserbeseitigung; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung und Dorferneuerung sowie vergleichbare Maßnahmen im übrigen ländlichen Raum. |
(2) In den Förderungsrichtlinien (§ 5) sind für die Förderung von infrastrukturellen Maßnahmen Höchstbelastungsgrenzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festzulegen. Diese richten sich nach dem Eigenleistungsvermögen des Förderungswerbers und nach der Höhe der durchschnittlichen Belastung anderer Berufsgruppen, die diese bei der Durchführung der infrastrukturellen Maßnahmen auf sich nehmen müssen.
(3) Zur Verbesserung der Agrarstruktur sind entsprechende Struktur- und Siedlungsmaßnahmen zu fördern.
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