§ 14 Oö. LWG 1994

Oö. LWG 1994 - Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

V. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 14

Vollziehung

 

Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Landwirtschaftskommission die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu übertragen, wobei eine ausreichende Kontrolle durch das Amt der Landesregierung sicherzustellen ist.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Oö. LWG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. LWG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Oö. LWG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Oö. LWG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Oö. LWG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Oö. LWG 1994
§ 14a Oö. LWG 1994