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(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts begangen wurde.
(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 120 bis 122, § 128, § 132 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5 und, § 138 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; § 119 Abs. 4, § 131 Abs. 1, § 132 Abs. 1 sowie die §§ 146 und 147 Oö. LBG gelten mit der Maßgabe, dass ansind nicht anzuwenden; die Stelle der bzw.übrigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde die Präsidentin bzw. der Präsident tritt. An die Stelle der Disziplinarkommission tritt jeweils der Personalausschuss. Ein Einspruch im Sinn des § 147 Oö. LBG ist ohne unnötigen Aufschub dem Personalausschuss weiterzuleiten. (Anmsind mit folgender Maßgabe anzuwenden: LGBl. Nr. 92/2015)
1. | An die Stelle der Disziplinarbehörde und der Disziplinarkommission tritt jeweils der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a). | |||||||||
2. | Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 129 Oö. LBG obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung. Im § 117, § 126, § 129, § 132a Abs. 4 und § 143 Abs. 2 treten an die Stelle der Dienstbehörde jeweils die Präsidentin bzw. der Präsident und die Landesregierung. | |||||||||
3. | Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung sind alle disziplinarrechtlichen Erkenntnisse des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) zuzustellen; sie sind jeweils berechtigt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(1) Der disziplinären Verantwortung im Sinn dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichts begangen wurde.
(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 120 bis 122, § 128, § 132 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5 und, § 138 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; § 119 Abs. 4, § 131 Abs. 1, § 132 Abs. 1 sowie die §§ 146 und 147 Oö. LBG gelten mit der Maßgabe, dass ansind nicht anzuwenden; die Stelle der bzw.übrigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Dienstvorgesetzten oder der Dienstbehörde die Präsidentin bzw. der Präsident tritt. An die Stelle der Disziplinarkommission tritt jeweils der Personalausschuss. Ein Einspruch im Sinn des § 147 Oö. LBG ist ohne unnötigen Aufschub dem Personalausschuss weiterzuleiten. (Anmsind mit folgender Maßgabe anzuwenden: LGBl. Nr. 92/2015)
1. | An die Stelle der Disziplinarbehörde und der Disziplinarkommission tritt jeweils der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a). | |||||||||
2. | Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gemäß § 129 Oö. LBG obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung. Im § 117, § 126, § 129, § 132a Abs. 4 und § 143 Abs. 2 treten an die Stelle der Dienstbehörde jeweils die Präsidentin bzw. der Präsident und die Landesregierung. | |||||||||
3. | Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Landesregierung sind alle disziplinarrechtlichen Erkenntnisse des Personalsenats (§ 8 Abs. 2a) zuzustellen; sie sind jeweils berechtigt, dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |