§ 14 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:

1.

in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde;

2.

in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 8 Abs. 2a Z 1 binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.

  1. (1)Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
    1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind;
    2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 8 Abs. 2a Z 1.in Angelegenheiten der Ziffer eins,, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des Paragraph 8, Absatz 2 a, Ziffer eins,
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 sind auch der Landesregierung zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Erkenntnisse und Beschlüsse nach Absatz eins, sind auch der Landesregierung zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)

Stand vor dem 26.09.2024

In Kraft vom 07.02.2020 bis 26.09.2024
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:

1.

in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde;

2.

in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 8 Abs. 2a Z 1 binnen sechs Wochen ab Zustellung an die Landesregierung.

(2) Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 Z 2 sind auch der Landesregierung zuzustellen.

  1. (1)Absatz einsGegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
    1. 1.Ziffer einsin Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind;
    2. 2.Ziffer 2in Angelegenheiten der Z 1, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des § 8 Abs. 2a Z 1.in Angelegenheiten der Ziffer eins,, sofern diese den eigenen oder den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen, und in Angelegenheiten des Paragraph 8, Absatz 2 a, Ziffer eins,
    (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Erkenntnisse und Beschlüsse nach Abs. 1 sind auch der Landesregierung zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Erkenntnisse und Beschlüsse nach Absatz eins, sind auch der Landesregierung zuzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 8/2020)

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