(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
1. | sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten oder | |||||||||
2. | der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt oder | |||||||||
3. | der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt oder | |||||||||
4. | der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen oder | |||||||||
5. | der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt oder | |||||||||
6. | der Vertragsbedienstete sich eine der im § 13 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 angeführten Bescheinigungen arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet. |
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin bzw. einem Beamten
1. | den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder | |||||||||
2. | gemäß § 14 Abs. 1 Z 4a Oö. LBG zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde, | |||||||||
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Jeder Anspruch der bzw. des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag gilt als erloschen. § 14 Abs. 1a Oö. LBG iVm. § 150 Oö. LBG gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Landesregierung das zuständige Organ des Dienstgebers tritt. Die Staatsanwaltschaft hat den Dienstgeber umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Vertragsbedienstete bzw. einen Vertragsbediensteten wegen eines im § 14 Abs. 1 Z 4a Oö. LBG angeführten Delikts zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) |
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes
1. | der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht | |||||||||
a) | die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 2 erfaßten Landes gegeben ist oder | |||||||||
b) | die Nachsicht nach § 3 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist oder | |||||||||
c) | einem Vertragsbediensteten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländern vorbehalten ist (§ 11), binnen drei Monaten nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Verwendung zugewiesen wird, die nicht Inländern vorbehalten ist oder | |||||||||
2. | der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 2 erfaßten Landes, wenn nicht | |||||||||
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 2 erfaßten Landes gegeben ist oder | |||||||||
b) | die Nachsicht nach § 3 Abs. 4 vor dem Verlust erteilt worden ist. |
(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
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