§ 60c Oö. LVBG Leistungshinweis

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
§ 60c

Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 60a Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, gilt folgende Abweichung (§ 78a Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz idF LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 60c Abs. 1 tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.08.2002
§ 60c

Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 60a Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, gilt folgende Abweichung (§ 78a Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz idF LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 60c Abs. 1 tritt an Stelle des Ausdrucks "nicht entsprechend" der Ausdruck "nicht zufriedenstellend".

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