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2. Abschnitt
Schulpflicht
Schulpflichtige Personen
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese Schulpflicht nicht bereits vor Beginn des Lehrverhältnisses erfüllt haben.
(2) Personen, die überwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Berufen tätig sind, sind nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zum freiwilligen Berufsschulbesuch berechtigt. Eine überwiegende Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufen liegt dann vor, wenn der Hauptteil der Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.
(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18b Abs. 1 bis 3 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 18d des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. § 18 Abs. 2 findet nicht Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)
2. Abschnitt
Schulpflicht
Schulpflichtige Personen
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese Schulpflicht nicht bereits vor Beginn des Lehrverhältnisses erfüllt haben.
(2) Personen, die überwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Berufen tätig sind, sind nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zum freiwilligen Berufsschulbesuch berechtigt. Eine überwiegende Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufen liegt dann vor, wenn der Hauptteil der Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.
(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18b Abs. 1 bis 3 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 18d des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule. § 18 Abs. 2 findet nicht Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)