Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAn drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2006)An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 92/2006)
(2)Absatz 2Die Abschlussprüfung besteht aus
1.Ziffer einseiner Abschlussarbeit,
2.Ziffer 2einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
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