(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus
1. | einer Abschlussarbeit, | |||||||||
2. | einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und | |||||||||
3. | einer mündlichen Prüfung. |
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 11/2015)
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