(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
1. | der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat, | |||||||||
2. | der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und | |||||||||
3. | die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf Grund ihrer bzw. seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. |
(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)
(3) Einem Zeugnis im Sinn der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinn des § 6 Abs. 6 gleichzuhalten.
(4) Sofern die Absolvierung von Pflichtpraktika vorgesehen ist, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nur dann berechtigt, wenn er diese Pflichtpraktika in der vorgeschriebenen Dauer erfüllt hat.
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