Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 35) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 35 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer Fachschule im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe nicht zuerkannt wird oder die die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abschließen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 41) sind ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Feststellung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 40) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 42) spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)
(7) Bei dieser Klassenkonferenz hat auch eine Beratung über die Leistungsbeurteilung der nicht von den unter Abs. 6 genannten Entscheidungen betroffenen Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 lit. c und Z. 7 in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Feststellungen zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
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