§ 44b Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 44b

Prüfungskommission

 

(1) Die Abschlussprüfungen finden vor einer Prüfungskommission statt. Dieser gehören der Landesschulinspektor oder einer von diesem zu bestellender Vertreter als Vorsitzender sowie der Klassenvorstand und die Lehrer an, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildet.

 

(2) Ist ein Prüfer verhindert, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

 

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Fall der Stimmengleichheit.

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44b Oö. LS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44b Oö. LS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44b Oö. LS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44b Oö. LS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44b Oö. LS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44a Oö. LS
§ 44c Oö. LS