§ 44b Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 44b

Prüfungskommission

 

(1) Die Abschlussprüfungen finden vor einer Prüfungskommission statt. Dieser gehören der Landesschulinspektor oder einer von diesem zu bestellender Vertreter als Vorsitzender sowie der Klassenvorstand und die Lehrer an, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildet.

 

(2) Ist ein Prüfer verhindert, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

 

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Fall der Stimmengleichheit.

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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