§ 44d Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 44d

Zulassung zur Prüfung

 

(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte bzw. wenn in der letzten Schulstufe Pflichtpraktika vorgesehen sind, die vorletzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Jahresprüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen, sofern dieser Gegenstand nicht ohnedies ein Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung bildet.

 

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Dies gilt auch für das erstmalige Antreten zu einem Nebentermin, wenn wichtige Gründe (z.B. Nachtragsprüfung gemäß § 37 Abs. 3 oder Wiederholungsprüfung gemäß § 40) dies rechtfertigen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 44h) führt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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