§ 44g Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 44g

Prüfungszeugnisse

 

(1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

 

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Schule (Schulform, Fachrichtung, Ausbildungsschwerpunkt, Standort);

2.

die Personalien des Prüfungskandidaten;

3.

die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;

4.

die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen;

5.

allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 44h);

6.

im Falle des § 44f Abs. 2 Z. 1 bis 3 Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen;

7.

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

 

(3) In den Fällen des § 44f Abs. 2 Z. 1 bis 3 kann das Abschlusszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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