Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind auf Grund eines Antrags des Prüfers von der Prüfungskommission in sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen.
(2) Auf Grund der festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
1. | "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" und die übrigen Prüfungsgebiete mit "Gut" beurteilt werden; Beurteilungen mit "Befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; | |||||||||
2. | "mit gutem Erfolg bestanden", wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt wird im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit "Sehr gut" wie mit "Befriedigend" beurteilt werden; | |||||||||
3. | "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z. 1 und 2 nicht gegeben sind; | |||||||||
4. | "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)
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