§ 47 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 47

Fernbleiben von der Schule

 

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

1.

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4);

2.

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5 und 6);

3.

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 29 Abs. 1 und 3).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:

1.

Krankheit des Schülers;

2.

mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers;

3.

Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen;

4.

außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers;

5.

Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;

6.

Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinn der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 Z. 4 in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt; den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen (§ 2a Religionsunterrichtsgesetz).

(6) Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einer Woche der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.

(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 44 Abs. 2 Z. 3). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterblieben ist.

(8) Für Schüler der Berufsschule finden an Stelle des Abs. 3 die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Anwendung.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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