§ 43 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 43

Höchstdauer des Schulbesuches

 

(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.

(2) Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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