Wiederholen von Schulstufen
Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 41) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
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