§ 44c Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 44c

Prüfungstermine

 

(1) Der Schulleiter hat die konkreten Termine für die Abschlussprüfung festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.

 

(2) Abschlussprüfungen haben stattzufinden:

1.

für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),

2.

aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer von Pflichtpraktika zu davon abweichenden Terminen während des Unterrichtsjahrs (Nebentermin).

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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