§ 44a Oö. LS Abschließende Prüfungen

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999

(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.

einer KlausurarbeitAbschlussarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

2.

einer mündlichen Prüfung.Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

3.

einer mündlichen Prüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 11/2015)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 01.09.2006 bis 13.02.2015

(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006)

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.

einer KlausurarbeitAbschlussarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

2.

einer mündlichen Prüfung.Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

3.

einer mündlichen Prüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005, 11/2015)

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