§ 44a Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2006)An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 92/2006)
  2. (2)Absatz 2Die Abschlussprüfung besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner Abschlussarbeit,
    2. 2.Ziffer 2einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
    3. 3.Ziffer 3einer mündlichen Prüfung.

(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006LGBl.Nr. 75/2005)

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.

einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

2.

einer mündlichen Prüfung.

(Anm:, LGBl. Nr. 75/200511/2015)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2005, 11/2015)

Stand vor dem 13.02.2015

In Kraft vom 01.09.2006 bis 13.02.2015
  1. (1)Absatz einsAn drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2006)An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 92/2006)
  2. (2)Absatz 2Die Abschlussprüfung besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner Abschlussarbeit,
    2. 2.Ziffer 2einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
    3. 3.Ziffer 3einer mündlichen Prüfung.

(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgesehen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2006LGBl.Nr. 75/2005)

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.

einer Klausurarbeit, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

2.

einer mündlichen Prüfung.

(Anm:, LGBl. Nr. 75/200511/2015)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2005, 11/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten