§ 44e Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 44e

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

 

(1) Die Schulbehörde hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Fachschule sowie die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Anrechnungen durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen die Prüfungsgegenstände sowie den Prüfungsstoff und die Art der Durchführung der Prüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzulegen.

 

(2) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebiets, seine Einsichten in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffs nachweisen kann.

 

(3) Bei der Klausurprüfung ist in einem erhöhten Ausmaß auf die Selbstständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

 

(4) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt wurden; sofern es sich hierbei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteil der mündlichen Prüfung ist. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt, ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit "Nicht bestanden" festzusetzen.

 

(5) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, ist der Prüfungskandidat berechtigt,

1.

die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen und

2.

zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Die obigen Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.

 

(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat die Schulbehörde diesen von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn das betreffende Prüfungsgebiet bereits an einer anderen Schule abgelegt wurde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 75/2005)

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
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