§ 32 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).

(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).

(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.

(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.

(8) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs. 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen.

(9) Durch Vereinbarung mit anderen Ländern gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG kann eine gemeinsame Gutachterkommission eingerichtet werden. Die Schulbehörde hat in diesem Fall vor der Eignungserklärung (Abs. 5) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(10) Einer Eignungserklärung nach Abs. 5 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen anderer Bundesländer gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Gutachterkommission nach Abs. 9 beruhen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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