Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1Anm: LGBl.Nr. 11/2015) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigtAnmerkung, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.LGBl.Nr. 11/2015)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Einem Zeugnis im Sinn der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinn des § 6 Abs. 6 gleichzuhalten.
(4) Sofern die Absolvierung von Pflichtpraktika vorgesehen ist, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nur dann berechtigt, wenn er diese Pflichtpraktika in der vorgeschriebenen Dauer erfüllt hat.
(1Anm: LGBl.Nr. 11/2015) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigtAnmerkung, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.LGBl.Nr. 11/2015)
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Einem Zeugnis im Sinn der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinn des § 6 Abs. 6 gleichzuhalten.
(4) Sofern die Absolvierung von Pflichtpraktika vorgesehen ist, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nur dann berechtigt, wenn er diese Pflichtpraktika in der vorgeschriebenen Dauer erfüllt hat.