Begriffsbestimmungen
(1) Eine Dienstreise im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt, und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
1. | die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen; | |||||||||
2. | die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist; | |||||||||
3. | unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück. |
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Entsendung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle bzw. Einrichtung, deren Rechtsträger nicht das Land Oberösterreich ist, zur Dienstverrichtung zugewiesen wird.
(5) Eine Versetzung im Sinn dieses Landesgesetzes liegt vor, wenn der Bedienstete in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Landes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(6) Dienstort im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Bedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.
0 Kommentare zu § 2 Oö. LRGV