(1) Dem Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenn
a) | die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung - an der kürzesten Wegstrecke gemessen - mehr als 10 km beträgt und | |||||||||
b) | er diese Wegstrecke an seinen Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 90/2001) |
(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten zehn und ab dem 61. Fahrtkilometer je Fahrtstrecke.
(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.
(4) Der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solang er
a) | Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 und 36 hat oder | |||||||||
b) | Vergütungen für die Reisebewegung von der nächstgelegenen Wohnung zur Dienst(verrichtungs)stelle und zurück erhält. |
(5) Hinsichtlich des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss gilt § 32 Abs. 5 Oö. GG 2001 bzw. § 15 Abs. 5 Oö. LGG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Gehaltsgesetz 2001 bzw. § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
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