§ 10 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Reisezulage beträgt:

In der
Gebührenstufe

Tagesgebühr
in Euro

Nächtigungsgebühr
in Euro

1

16,68019,200

15,00017,000

2

26,40030,000

15,00017,000

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 26/1995LGBl.Nr. 90/2001, LGBl.Nr. 90/200193/2009, 93/200915/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996, römisch fünf LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009, 15/2025)

  1. (2)Absatz 2Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Reisezulage beträgt:

In der
Gebührenstufe

Tagesgebühr
in Euro

Nächtigungsgebühr
in Euro

1

16,68019,200

15,00017,000

2

26,40030,000

15,00017,000

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, V LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 26/1995LGBl.Nr. 90/2001, LGBl.Nr. 90/200193/2009, 93/200915/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996, römisch fünf LGBl.Nr. 26/1995, LGBl.Nr. 90/2001, 93/2009, 15/2025)

  1. (2)Absatz 2Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 1.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 121/2014)

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