§ 10 Oö. LRGV Reisezulage

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Reisezulage beträgt:

In der
Gebührenstufe

Tagesgebühr
in Euro

Nächtigungsgebühr
in Euro

1

16,680

15,000

2

26,400

15,000

----------------------------------------------------------

in der Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

Gebührenstufe in Euro in Euro

1 16,680 15,000

2 26,400 15,000

----------------------------------------------------------

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V 26/1995LGBl.Nr. 26/1995, 90/2001LGBl.Nr. 90/2001, 93/200993/2009)

(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 6001.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2014

(1) Die Reisezulage beträgt:

In der
Gebührenstufe

Tagesgebühr
in Euro

Nächtigungsgebühr
in Euro

1

16,680

15,000

2

26,400

15,000

----------------------------------------------------------

in der Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

Gebührenstufe in Euro in Euro

1 16,680 15,000

2 26,400 15,000

----------------------------------------------------------

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V 26/1995LGBl.Nr. 26/1995, 90/2001LGBl.Nr. 90/2001, 93/200993/2009)

(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 6001.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

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