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Legende:
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(1) Die Reisezulage beträgt:
In der | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
1 | 16,680 | 15,000 |
2 | 26,400 | 15,000 |
----------------------------------------------------------
in der Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Gebührenstufe in Euro in Euro
1 16,680 15,000
2 26,400 15,000
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(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V 26/1995LGBl.Nr. 26/1995, 90/2001LGBl.Nr. 90/2001, 93/200993/2009)
(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 6001.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)
(1) Die Reisezulage beträgt:
In der | Tagesgebühr | Nächtigungsgebühr |
1 | 16,680 | 15,000 |
2 | 26,400 | 15,000 |
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in der Tagesgebühr Nächtigungsgebühr
Gebührenstufe in Euro in Euro
1 16,680 15,000
2 26,400 15,000
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(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, V 26/1995LGBl.Nr. 26/1995, 90/2001LGBl.Nr. 90/2001, 93/200993/2009)
(2) Wenn der Bedienstete nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene angemessene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, so kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 6001.000% der Nächtigungsgebühr gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)