§ 14 Oö. LBezG 1998

Oö. Landes-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
7. Abschnitt

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für sonstige Organe

§ 14

Wahrung der Anwartschaft

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 O.ö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.

(2) Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9;

2.

§§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 28 Abs. 2 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.

  1. (1)Absatz einsEinen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 Oö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 Oö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des Paragraph 12, Oö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des Paragraph 13, Oö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Für Personen nach Absatz eins, sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9;Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 7 bis 9;
    2. 2.Ziffer 2§§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 28 Abs. 2 und 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.Paragraphen 8, Absatz eins,, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 28 Absatz 2 und 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach Paragraph 2, dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach Paragraphen 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.
    (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003)
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.Absatz eins und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 k, Absatz 5, Bezügegesetz 1972 geleistet wird.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2003
7. Abschnitt

Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für sonstige Organe

§ 14

Wahrung der Anwartschaft

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 O.ö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.

(2) Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9;

2.

§§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 28 Abs. 2 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des O.ö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.

  1. (1)Absatz einsEinen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 Oö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 Oö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.Einen Anspruch auf Ruhebezug können nur mehr jene Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des Paragraph 12, Oö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des Paragraph 13, Oö. Bezügegesetz 1995 aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Für Personen nach Absatz eins, sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 7 bis 9;Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 7 bis 9;
    2. 2.Ziffer 2§§ 8 Abs. 1, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 28 Abs. 2 und 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach §§ 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.Paragraphen 8, Absatz eins,, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 28 Absatz 2 und 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie allfälliger Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach Paragraph 2, dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person jeweils nach Paragraphen 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte.
    (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)Anmerkung, LGBl.Nr. 102/2003)
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach § 49k Abs. 5 Bezügegesetz 1972 geleistet wird.Absatz eins und 2 gelten für jene Person, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausübt, sofern vom Bund für sie ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 k, Absatz 5, Bezügegesetz 1972 geleistet wird.

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