§ 14 Oö. LAKG 1996 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Vollversammlung besteht aus 34 Mitgliedern, die den Titel Kammerrat führen.

(2) Der Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und der sonstigen Ausschüsse;

2.

die Abberufung der Mitglieder der nach Z 1 gewählten Organe;

3.

die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs;

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

5.

die Festsetzung der Kammerumlage;

6.

die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

7.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung, der Haushaltsordnung und der Dienst- und Besoldungsvorschriften;

8.

die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(3) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

(4) Die Vollversammlung gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählten Kammerräte bilden für die Dauer der Funktionsperiode jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Kammerräten besteht, wird nach außen von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekanntzugeben ist.

In Kraft seit 16.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Oö. LAKG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. LAKG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Oö. LAKG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Oö. LAKG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Oö. LAKG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Oö. LAKG 1996
§ 15 Oö. LAKG 1996