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(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie aus sieben weiteren von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die Wählergruppensumme den Ausschlag. Sind auch die Wählergruppensummen gleich, entscheidet das Los.
(3) Dem HauptausschußHauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm:
1. | die Vorberatung | |||||||||
2. | die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors, die Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Einstufung der Arbeitnehmer der Landarbeiterkammer; | |||||||||
3. | die Antragstellung an die Hauptwahlbehörde auf Verlustigerklärung der Funktion als Kammerrat gemäß § 42 Abs. 6; | |||||||||
4. | die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung des Leiters des Wahlbüros und dessen Stellvertreter gemäß § 30 Abs. 2; | |||||||||
5. | die Erstellung eines Entwurfes des Jahresvoranschlages einschließlich allfälliger Nachträge und des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Vollversammlung; | |||||||||
6. | die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 51 Abs. 2; | |||||||||
7. | die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen; | |||||||||
8. | die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufwandsersatzes für die Funktionäre; | |||||||||
9. | die Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2014) |
(4) Der Hauptausschuß ist mindestens zweimal jährlich schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Er ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.
(1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie aus sieben weiteren von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.
(2) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen. Bei gleicher Mandatsstärke gibt die Wählergruppensumme den Ausschlag. Sind auch die Wählergruppensummen gleich, entscheidet das Los.
(3) Dem HauptausschußHauptausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist; insbesondere obliegen ihm:
1. | die Vorberatung | |||||||||
2. | die Bestellung und Abberufung des Kammerdirektors, die Entscheidung über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Einstufung der Arbeitnehmer der Landarbeiterkammer; | |||||||||
3. | die Antragstellung an die Hauptwahlbehörde auf Verlustigerklärung der Funktion als Kammerrat gemäß § 42 Abs. 6; | |||||||||
4. | die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung des Leiters des Wahlbüros und dessen Stellvertreter gemäß § 30 Abs. 2; | |||||||||
5. | die Erstellung eines Entwurfes des Jahresvoranschlages einschließlich allfälliger Nachträge und des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an die Vollversammlung; | |||||||||
6. | die Erteilung von Genehmigungen gemäß § 51 Abs. 2; | |||||||||
7. | die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen; | |||||||||
8. | die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufwandsersatzes für die Funktionäre; | |||||||||
9. | die Abgabe einer Stellungnahme zum Bericht des Kontrollausschusses. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 76/2014) |
(4) Der Hauptausschuß ist mindestens zweimal jährlich schriftlich vom Präsidenten einzuberufen. Er ist jedenfalls dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die jedenfalls alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Kammerdirektor zu unterfertigen ist.