§ 9 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 9

Übertragener Wirkungsbereich

 

Die Landarbeiterkammer ist berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihr auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Verordnungen oder sonst übertragen werden, wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs; die Landarbeiterkammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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