§ 11 Oö. LAKG 1996

Oö. LAKG 1996 - Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 11

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

 

(1) Alle Behörden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die Landarbeiterkammer ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(2) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, welche die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses berühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften, Verordnungen und Kundmachungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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