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(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
1. | wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird; | |||||||||
2. | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne | |||||||||
4. | wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 37 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 8/2013) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 4 tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.
(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
1. | wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird; | |||||||||
2. | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne | |||||||||
4. | wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 37 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 8/2013) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 4 tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.