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Neuwahl
Vor Ablauf der Funktionsperiode der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen, des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 25 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
Neuwahl
Vor Ablauf der Funktionsperiode der DienststellenausschüsseDienststellen-Personalvertretungen, des Landespersonalausschussesder Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 25 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung und der Vertrauenspersonen sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organs stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Falle nicht statt. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)